Gewährleistungsmarkensatzung der
Gütegemeinschaft Stahlhochbau e. V

(Gewährleistungsmarkensatzung im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU)
Nr. 2017/1001bzw. § 106d MarkenG)

1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., 53229 Bonn, in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Gütegemeinschaft Stahlhochbau e. V.
Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 2914 eingetragen.
1.2 Sitz der Gütegemeinschaft Stahlhochbau e.V. ist Burgstraße 124, 45289 Essen.

2 Erklärung zu Art. 83 (2) der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001

2.1 Der Verein hat den Zweck, die Güte des Stahlbaues oder Stahlbauten zu sichern.
2.2 In diesem Rahmen werden Produkte des Stahlhochbaues oder Stahlbauten, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Stahlhochbau gekennzeichnet.
2.4 Der Verein führt keine gewerbliche Tätigkeit aus, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.

3 Wiedergabe der Gewährleistungsmarke

Logo Gütegemeinschaft konstruktiver Stahlbau

4 Waren oder Dienstleistungen der Gewährleistungsmarke

Die Gewährleistungsmarke ist angemeldet für die Güte von Baukonstruktionen und Stahlbauprodukte, die im Stahl- oder Stahlhochbau zum Einsatz kommen.

5 Merkmale der Waren/Dienstleistungen, die mit der Gewährleistungsmarke bescheinigt werden sollen

Die Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Gewerke des Stahl- oder Stahlhochbaus in den Bereichen
-Stahlschornsteine,
– zylindrische Masten und Türme,
– geschweißte Luft- und Abgasanlagen,
– Tragmastkonstruktionen und
– Stahltragkonstruktionen.

6 Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke einschließlich Sanktionen

6.1 Die Gewährleistungsmarke darf nur benutzt werden, wenn der Güteausschuss der Gütegemeinschaft die Voraussetzungen entsprechend der Vereinssatzung, den Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen sowie den Durchführungsbestimmungen geprüft und das Gütezeichen Stahlhochbau verliehen hat. Der Vorstand der Gütegemeinschaft muss die Verleihung beurkunden.
6.2 Gütezeichenbenutzer dürfen die Gewährleistungsmarke nur für gütegesicherte Stahl- oder Stahlhochbauten benutzen.
6.3 Die als Anlage 1 beigefügte Gütesicherung Stahlhochbau, RAL-GZ 606 umfasst die gleichnamigen Allgemeine und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Stahlhochbau und ist Bestandteil der vorliegenden Markensatzung und Grundlage für die Benutzung der Gewährleistungsmarke und die Überprüfung dieser Benutzung durch die Gütegemeinschaft.
6.4 Die Gütesicherung Stahlhochbau, RAL-GZ 606 (Anlage 1) ist auf dem Internetauftritt der Gütegemeinschaft Stahlhochbau e. V. abrufbar www.ggs-stahlbau.eu.
6.5 Die Gütezeichenbenutzer sind verpflichtet, diese Markensatzung, die Vereinssatzung, die Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten und der Gütegemeinschaft mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, dass das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird.
6.7 Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Allgemeine und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen sind in Abschnitt 5 der Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Stahlhochbau niedergelegt. Sie umfassen je nach Schwere des Verstoßes insbesondere
6.7.1 Zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung,
6.7.2 Vermehrung der Fremdüberwachung,
6.7.3 Verwarnung,
6.7.4 Vertragsstrafe bis zur Höhe von € 50.000,–,
6.7.5 befristeter oder dauernder Gütezeichenentzug.
6.7.6 Gütezeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, können verwarnt werden.
6.7.7 Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe bis zu € 50.000,– für jeden Einzelfall verhängt werden. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid rechtskräftig ist, an die Gütegemeinschaft Stahlhochbau e. V. zu zahlen.
6.7.8 Die unter Abschnitt 6.7.1-6.7.6 genannten Maßnahmen können miteinander verbunden werden.
6.7.9 Gütezeichenbenutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, wird das Gütezeichen befristet oder dauernd entzogen. Das gleiche gilt für Gütezeichenbenutzer, die Prüfungen verzögern oder verhindern.

7 Zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugte Personen

Das Gütezeichen Stahlhochbau darf jeder Betrieb benutzen, der Produkte gemäß den Allgemeinen und jeweilige Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft (Anlage 1) erbringt oder anstrebt und dem das Gütezeichen verliehen worden ist.

8 Überprüfung der gewährleisteten Eigenschaften und Überwachung der Benutzung der Marke durch die Gütegemeinschaft

8.1 Die Gütegemeinschaft ist verpflichtet,
8.1.1 die Gütezeichenbenutzer dahingehend zu überwachen, dass sie diese Markensatzung, die Vereinssatzung, die Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen sowie die Durchführungsbestimmungen einhalten,
8.1.2 dagegen vorzugehen, wenn der Gebrauch des Gütezeichens gestört oder beeinträchtigt wird, und
8.1.3 einzuschreiten, wenn das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird.
8.2 Im Einzelnen gliedert sich die Überwachung in:
8.2.1 Eigenüberwachung (werkseigene Produktionskontrolle)
8.2.2 Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung besteht aus:
8.2.2.1 Erstprüfung,
8.2.2.2 Regelprüfung,
8.2.2.3 Sonderprüfung und
8.2.2.4 Vollzugskontrolle.
die in Abschnitt 4 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen Stahlbau und Stahlhochbauten (Anlage 1) näher präzisiert sind.

9 Änderungen

Änderungen dieser Markensatzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht, der auch ihr Inkrafttreten in angemessener Frist bestimmt.

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Ort, Datum Unterschrift
(Unterschrift gemäß Abschnitt 8.3 der Vereinssatzung)